Bei der Vorfreude auf die Geburt des gemeinsamen Kindes steht für viele Eltern nicht nur die Frage nach dem passenden Vornamen im Raum. Die Überlegung, welcher Familienname es für das Kind sein soll, spielt immer häufiger ebenfalls eine Rolle. Welche Konstellationen es beim Namensrecht geben kann und wann nachträgliche Änderungen möglich sind, erfährst du hier.
Klassiker: Der Nachname des Mannes wird Familienname
Früher waren die Regeln klar vorgegeben. Kinder sollten in eine intakte Ehe geboren werden. Bei der Hochzeit hatte die Frau ihren Mädchennamen abgegeben und den Nachnamen des Mannes angenommen. Die gemeinsamen Kinder trugen daher wie die Ehefrau den Geburtsnamen des Vaters. Nur uneheliche Kinder bekamen damals den Namen der Mutter, was einem gesellschaftlichen Brandmarken gleichkam.
Beispiel: Frau Klein & Herr Richter heiraten
Gemeinsamer Name: Frau Richter & Herr Richter
Kinder: Sandra Richter, Manuel Richter
Natürlich können sich Paare auch heute noch bei der Eheschließung für diesen traditionellen Weg entscheiden. In eher konservativen Regionen Deutschlands nimmt die Mehrheit der Frauen weiterhin den Nachnamen des Mannes an. Entscheidend ist für viele Frauen aber auch, ob der neue Familienname den schöneren Klang besitzt.
Heute ebenso üblich: Nachname der Frau wird Familienname
Das klassische Familienbild und damit die klassische Bildung des Nachnamens sind längst nicht mehr die einzige Wahl, die werdende Eltern für den Familiennamen ihres Kindes haben. Heute kann der Mann bei der Hochzeit den Nachnamen der Frau annehmen.
Beispiel: Frau Klein & Herr Richter heiraten
Gemeinsamer Name: Frau Klein & Herr Klein
Kinder: Sandra Klein, Manuel Klein
Verheiratete Paare mit jeweils eigenem Nachnamen
Bereits seit 1991 können deutsche Paare den Bund der Ehe eingehen und dennoch den eigenen Familiennamen behalten. Das ist im Paragrafen 1366 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben. Bekommen die Eheleute ein Kind, müssen sie sich entscheiden, welchen der beiden Nachnamen der Nachwuchs tragen soll. Doppelnamen werden nicht mehr vergeben.
Beispiel: Frau Klein & Herr Richter heiraten
Getrennte Namen: Frau Klein & Herr Richter
Kinder: ENTWEDER Sandra Klein, Manuel Klein ODER Sandra Richter, Manuel Richter
Sonderfall: Trägt ein Ehepartner von früher einen Doppelnamen und behielt diesen bei der Eheschließung, haben die werdenden Eltern nicht mehr die Wahl: Die Kinder müssen den Familiennamen des Partners ohne Doppelnamen annehmen.
Unverheiratete Paare
Uneheliche Kinder sind in der modernen Zeit nichts Ungewöhnliches mehr und zum Glück auch nicht mehr gebrandmarkt. Die Entscheidung für einen Familiennamen muss jedoch fallen. Hier gibt es verschiedene Ausgangsvoraussetzungen.
Gemeinsames Sorgerecht: Teilen sich unverheiratete Paare das Sorgerecht, entscheiden sie wie Ehepaare frei darüber, welcher Familienname dem Kind gegeben wird. Ein Doppelname ist nicht möglich. Für ein gemeinsames Sorgerecht muss der Vater zunächst eine Vaterschaftsanerkennung abgeben und im Anschluss müssen Mutter und Vater gemeinsam eine Sorgeerklärung unterschreiben.
Alleiniges Sorgerecht: Gibt es keine gemeinsame Sorgeerklärung, wird derzeit automatisch der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Das bedeutet auch, dass ihr Geburtsname der Familienname des Kindes wird.
Beispiel: Frau Klein & Herr Richter unverheiratet
Frau Klein hat automatisch das Sorgerecht, außer beide geben gemeinsame Sorgeerklärung ab
Kinder: Sandra Klein, Manuel Klein ODER Frau Klein & Herr Richter wünschen beide Richter als Familiennamen der Kinder
Gemeinsame Kinder mit ausländischem Partner
Das Namensrecht unterscheidet sich von Nation zu Nation und dieser Umstand spielt eine wichtige Rolle, wenn ein Paar aus verschiedenen Ländern ein gemeinsames Kind bekommt. Prinzipiell können in Deutschland lebende Partner bei der Geburt ihres Kindes das deutsche Namensrecht nutzen, sie müssen es aber nicht. Sie können sich alternativ für das Namensrecht ihrer Heimatländer entscheiden. Wichtig ist, dass beide Elternteile gemeinsam entscheiden, welches Recht für ihr Kind Anwendung finden soll.
Wichtiges Zusatzwissen
Neben diesen Grundlagen zum Namensrecht kommen weitere Faktoren hinzu:
- Die Entscheidung für einen Familiennamen des Kindes muss spätestens einen Monat nach der Geburt getroffen sein.
- Werden weitere Kinder innerhalb dieser Beziehung geboren, wird der gewählte Familienname automatisch an alle Geschwister weitergegeben.
- In der Mehrheit der Fälle ist der vergebene Nachname nicht mehr änderbar.
Wann kann der Familienname fürs Kind noch geändert werden?
Scheidung
Die Scheidungsstatistik zeigt, dass viele Ehen nicht für die Ewigkeit bestimmt sind. Gehen die Lebenswege von Ehepaaren auseinander und entschieden sie sich für einen gemeinsamen Nachnamen, nimmt der eine Partner seinen früheren Geburtsnamen wieder an. Kinder behalten zunächst den früheren Familiennamen. Werden gemeinsame Kinder nach der Scheidung jedoch künftig bei dem Elternteil leben, das den alten Geburtsnamen annimmt, empfiehlt es sich, dass die Kinder ebenfalls auf diesen Nachnamen wechseln. Allerdings müssen bei gemeinsamem Sorgerecht beide Erwachsene zustimmen, sonst wird der frühere Familienname behalten.
Nachträgliche Hochzeit
Ein weiterer Fall: die spätere Hochzeit. Entscheiden sich unverheiratete Eltern zu einem späteren Zeitpunkt doch für die Ehe und wollen fortan denselben Nachnamen tragen, kann ein dann abweichender Nachname des Kindes dem neuen Familiennamen angepasst werden.
Adoption
Der Nachname eines Kindes kann sich zudem ändern, wenn es offiziell durch eine Person oder Familie adoptiert wird. Jetzt wird der Nachname der Adoptivfamilie zum neuen Familiennamen des Kindes.
Wichtig: Ab einem Alter von fünf Jahren müssen die Kinder gefragt werden, ob sie der Namensänderung zustimmen. Bis zu einem Alter von 13 Jahren kann auch ein Ergänzungspfleger mitbestimmen, sollte die Entscheidung aber im besten Interesse des Kindes treffen. Sobald der Nachwuchs 14 Jahre alt ist, muss er persönlich vor dem Standesamt der Änderung des Familiennamens zustimmen.
Was bringt die Zukunft?
Das deutsche Namensrecht ist nicht immer ganz einfach. Seit das Kabinett Scholz 2021 die Regierung stellt, plant der Justizminister Marco Buschmann (FDP) einige Änderungen der aktuellen Rechtslage. Das Augenmerk soll auf einer Vereinfachung der geltenden Regeln liegen. Stand September 2022 sind jedoch noch keine neuen Gesetze auf den Weg gebracht worden.